Technische Bestimmungen des VFV (DMSB) für historische Renn- und Supersportmotorräder
0. Geltungsbereich
0.1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern der Kategorie I, Gruppe A1, B1/B2 und B3. Die im Text „Gespanne“ genannten Fahrzeuge sind Fahrzeuge der Gruppe B1 und B2. Fahrzeuge der Gruppe B3 benötigen für eine mögliche Einstufung stets ein Einzelgutachten der Technischen Kommission.
0.2 Definition der Kategorien
Gruppe A1: Solomotorräder einspurig
Gruppe B1: Motorräder mit abnehmbarem Seitenwagen, zweispurig, bestehend aus einem
einspurigen Motorrad mit einem zur Beförderung eines Beifahrers bestimmten
Seitenwagen, der die zweite Spur zieht.
Gruppe B2: Motorräder mit fest angebautem Seitenwagen, die im Übrigen den
Gespannen der Gruppe B1 entsprechen. Motorräder mit integriertem Seitenwagen sind
nur dann zugelassen, wenn deren Grundkonstruktion und das Baujahr innerhalb des für
die Klassen zulässigen Zeitraumes liegen.
Gruppe B3: Mehrspurfahrzeuge als Dreiradfahrzeuge ausgebildet, deren Vorderräder mit
einer Achsschenkellenkung versehen sind. Der Antrieb kann sowohl über die gelenkten
Vorderräder als auch über das einzeln in der Mitte des Fahrzeughecks angebrachte
Hinterrad erfolgen.
0.3 Definition der Bauperioden
„Antik“bis 1919
„Vintage“1920 - 1930
„Post Vintage“1931 - 1949
„Classic“1950 - 1967
„Post Classic“1968 - 1983
„Youngtime“ab 1984
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Definition der Motorräder
Unter das vorliegende Reglement fallen historische Renn- und Supersportmotorräder die
vor der Baujahresgrenze Dezember 1983, bzw. Dezember 1989 (Klasse A) gefahren
wurden und zum Sporteinsatz auf der Straße geeignet waren, detailgetreue Nachbauten
(Repliken) solcher Motorräder, sowie mit damaliger Technik reglementgemäß neu
aufgebaute Motorräder für die Clubsportklassen.
1.2 Einteilung der Motorräder in Klassen
1.2.0 Antik bis Bj. 1919 (bzw. 1928, siehe 4.1.1)
Diese Klasse wird nur per Definition geführt, aber nicht in Wertung gefahren
1.2.1 A = Youngtime GP 1984 – 1989
1.2.2 B = Vintage 1920 – 1930
1.2.3. C = Post Vintage bis 350ccm 1931 – 1949
1.2.4. E = Post Vintage über 350ccm 1931 – 1949
1.2.5 F = Classic bis 175ccm 1950 – 1967
1.2.6. H = Classic bis 250ccm 1950 - 1967
1.2.7 J = Classic bis 350ccm 1950 – 1967
1.2.8 K = Classic bis 500ccm 1950 – 1967
1.2.9 L = 50ccm bis zum historischen Ende der Klasse
1.2.10 M = Gespanne bis 1949 + Gespanne Sitzer ab 18 Zoll bis 1967
1.2.11 N = Classic Gespanne Sitzer 1950 – 1967
1.2.12 O = Clubsport 1979 - 1983
1.2.13 P = Classic Gespanne Kneeler 1950 – 1967
1.2.14 Q = Clubsport Gespanne Sitzer 15 Zoll bis 1978
1.2.15 R = Post Classic GP bis 250ccm 1968 – 1983
1.2.16 S = Post Classic GP über 250ccm 1968 – 1983
1.2.17 T = Clubsport 125/2-Takt + 250/4 – Takt bis 1978
1.2.18 U = Clubsport 250/2-Takt + 350/4 – Takt Einzylinder bis 1978
1.2.19 V = Clubsport 500/2-Zylinder bis 1978
1.2.20 W = Clubsport 750/2-Zylinder + 500/Mehrzylinder bis 1978
1.2.21 X = Clubsport 1000ccm bis 1978
1.2.22 Y = Post Classic GP Gespanne bis 500ccm 1968 – 1983
1.2.23 Z = Gespanne Kneeler 750/2-Takt + 1000/4 – Takt bis 1978
1.3 Startnummernfolge, Farbe der Startnummernschilder/Startnummern
1.3.1 A01 – A99: blaues Schild, weiße Ziffern
1.3.2 B01 – B99: weißes Schild, schwarze Ziffern
1.3.3 C01 – C99 schwarzes Schild, weiße Ziffern
1.3.4 E01 – E99 schwarzes Schild, weiße Ziffern
1.3.5 F01 – F99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.6 H01 – H99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.7 J01 – J99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.8 K01 – K99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.9 L01 – L99 weißes Schild, schwarze Ziffern
1.3.10 M01 – M99 schwarzes Schild, weiße Ziffern
1.3.11 N01 – N99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.12 O01 – O99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.13 P01 – P99 gelbes Schild, schwarze Ziffern
1.3.14 Q01 – Q99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.15 R01 – R99 grünes Schild, weiße Ziffern
1.3.16 S01 – S99 grünes Schild, weiße Ziffern
1.3.17 T01 – T99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.18 U01 – U99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.19 V01 – V99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.20 W01 – W99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.21 X01 – X99 rotes Schild, weiße Ziffern
1.3.22 Y01 – Y99 grünes Schild, weiße Ziffern
1.3.23 Z01 – Z99 grünes Schild, weiße Ziffern
1.4 Einstufung der Motorräder
Die Einstufung der Motorräder in die unter 1.2 genannten Klassen und die Zuteilung
des historisch angemessenen Baujahres erfolgt durch die Technische Kommission des
VFV, spätestens in der Winterpause für die in der abgelaufenen Saison
aufgenommenen Motorräder. Die Einstufung wird im Fahrzeugpass dokumentiert.
1.5 Startberechtigte Motorräder
Es sind nur Motorräder startberechtigt, für welche ein VFV-Fahrzeugpass erstellt
wurde, ebenso in der laufenden Saison hinzukommende Motorräder, welche von den
Passbeauftragten des VFV eine vorläufige Einstufung erhalten haben. Ausländische
Starter ohne VFV-Pass haben ihrer Nennung ein Foto des Motorrades beizulegen oder
ein dem VFV-Pass entsprechendes Dokument ihrer Föderation vorzulegen.
1.6 Kontrolle der Startberechtigung
Die entscheidende Kontrolle der Startberechtigung bei einer Veranstaltung erfolgt
parallel zur Technischen Abnahme in Form einer Historischen Abnahme, bei welcher
die unter Pkt. 1.5 geforderten Dokumente mit dem vorgestellten Motorrad verglichen
werden.
1.7 Erscheinungsbild
Das Erscheinungsbild des Motorrades muss – abgesehen von der Erfüllung der
Geräusch- und Sicherheitsvorschriften – der jeweiligen Epoche und dem damaligen
Einsatzzweck entsprechen. Insbesondere sind auffällige, unzeitgemäße Lackierungen,
Aufschriften und Aufkleber verboten. Das Erscheinungsbild des Fahrers sollte –
abgesehen von der Erfüllung der Sicherheitsvorschriften – soweit als möglich Epoche
und Einsatzzweck des Motorrades entsprechen.
1.8 Sonderregelungen
Werden historisch korrekte Motorräder durch die nachfolgenden Regelungen aus der
ihnen zustehenden Klasse ausgeschlossen, kann die Technische Kommission mit
Einstimmigkeit die entsprechende Zuordnung festlegen.
2. Sicherheitstechnische Bestimmungen
2.1 Schutz vor offen laufenden Antriebsteilen
Laufen Antriebsteile von denen eine Gefährdung ausgehen kann offen, müssen sie
soweit abgedeckt sein, dass es für Fahrer und Beifahrer während der Fahrt
ausgeschlossen ist, damit in Berührung zu kommen. Insbesondere ist die auflaufende
Kette eines Primärantriebes abzudecken. Dies gilt sinngemäß auch für Hinterrad und
Seitenwagenrad eines Gespanns. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass Fahrer
und Beifahrer vor einer direkten Einwirkung durch eine gerissene Primärkette geschützt
sind.
2.2 Auspuffanlage
Sämtliche Befestigungs- und Verbindungsteile der Auspuffanlage sind gegen
Vibrationsschäden zu sichern. Dazu sollten elastische Aufhängungsteile dienen.
Darüber hinaus sind alle lösbaren Verbindungen der Auspuffanlage dauerhaft und
sichtbar zu sichern.
2.3 Lenkerbefestigungen
Der Lenker und seine Halteelemente müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen
durch Rissbildung und Bruch nicht zu erwarten ist. Ungeschützte Lenkerenden müssen
mit einem festen Material verstopft oder mit Gummi überzogen sein.
2.4 Lenkeinschlag, Lenkerfreigang
Der Einschlagwinkel des Lenkers muss, bezogen auf die Geradeausstellung, nach jeder
Seite beim Solomororrad mindestens 15 Grad, beim Gespann mindestens 20 Grad
betragen. Ein fester Endanschlag ist vorzusehen, wobei dann der Abstand zwischen
Lenkergriff und Tank bzw. Verkleidung mindestens 20mm betragen muss.
2.5 Bedienungshebel
Alle freistehenden Enden von Bedienungshebeln von denen eine Verletzungsgefahr
ausgehen kann, sind abzurunden. Der Mindestdurchmesser der kugeligen Enden von
von Kupplungs- und Handbremshebel beträgt 10mm. Ausgenommen davon sind
Fahrzeuge der Antik- und Vintage-Klasse mit Regulierhebeln. Alle Bedienungshebel
sollten dem Originalzustand und der Fahrzeughistorie entsprechen.
2.6 Seilzüge
Seilzüge müssen scheuerfrei verlegt sein. Als Seilzugnippel dienen ausschließlich
Lötnippel oder Klemmnippel. Keinesfalls dürfen Klemmschraubnippel Verwendung
finden. Seilzüge dürfen bei vollem Lenkeinschlag nicht unter Spannung geraten.
2.7 Fußrasten
Fußrasten müssen mit Gummi überzogen oder durch eine Profilierung rutschfest
gestaltet werden. Die Enden müssen in einem Mindestradius von 8mm abgerundet sein.
Sie sollten dem Originalzustand weitestgehend entsprechen. Fußrasten mit
Klappmechanismus müssen selbständig in ihre Normalstellung zurückklappen.
2.8 Radabdeckungskanten
Freiliegende Radabdeckungskanten aus Metall, welche mehr als 15mm vom Reifen
entfernt sind, müssen mit einem Mindestradius von 2,5mm gebördelt oder abgedeckt
sein.
2.9 Gemischzuführung
Gasschieber oder Drosselklappen müssen automatisch schließen, wenn der Fahrer den
Griff loslässt. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge der Antik- und Vintage-Klasse mit
Regulierhebeln.
2.10 Zündunterbrecher und Kraftstoffpumpen
Bei allen Solomotorrädern wird ein Zündunterbrecher empfohlen.
Bei allen Gespannen muss ein Zündunterbrecher angebracht sein, der in Funktion tritt,
wenn der Fahrer sein Motorrad verlässt. Dieses System muss den Primärstromkreis
unterbrechen und so angeschlossen sein, dass sowohl die Stromzufuhr als auch eine
erneute Schließung des Stromkreises ermöglicht wird. Der Zündunterbrecher muss sich
so nahe wie möglich an der Lenkermitte befinden und wird über ein nichtelastisches
Verbindungskabel von angemessener Länge und Stärke ausgelöst, das mit dem Körper
des Fahrers verbunden ist. Ein Spiralkabel (ähnlich einem Telefonkabel) von maximal
1m Länge (in ausgezogenem Zustand) ist gestattet.
Elektrische Kraftstoffpumpen müssen ebenfalls an einen Stromkreisunterbrecher
angeschlossen sein, der bei einem Unfall aktiviert wird. Eine Testvorrichtung für
Überprüfung bei der Technischen Abnahme muss vorhanden sein.
2.11 Neigungswinkel
Der mögliche Neigungswinkel des Motorrades muss der Epoche entsprechen. Es muss
vermieden werden, dass ein Motorrad schon vor Erreichen dieses Bereichs hart aufsetzt
und aushebelt. Für Fahrzeuge der Classic-Klassen gilt im Leerzustand ein freier
Neigungswinkel von 45 Grad.
2.12 Bremsen
Die Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein,
ausgenommen Motorräder der Antik-Klasse. Im Falle einer Verbundbremse muss beim
Versagen einer Bremse die andere voll funktionstüchtig bleiben. Art und Ausführung
der Bremsanlage sollten dem Originalzustand entsprechen.
2.13 Reifen
Es dürfen nur profilierte Reifen verwendet werden, wobei die Mindestprofiltiefe 1,6mm
(50ccm: 1mm) beträgt. Ausgenommen davon sind die Gespanne der Klassen Y und Z,
sowie Motorräder der Klasse A (siehe 4.7.2). Die Reifen müssen für die Montage auf
den vorhandenen Felgen geeignet sein und ihre technischen Daten müssen für die
Einsatzbedingungen ausreichen. Vom augenscheinlichen Zustand her muss ein
Versagen ausgeschlossen sein. Übermäßig alte und ausgehärtete Reifen sind zum
Wettbewerb nicht zugelassen.
Die Oberfläche eines Slick-Reifens muss mindestens drei Vertiefungen in Abständen
von max. 120 Grad aufweisen, die die Abnutzungsgrenze der Lauffläche und der
Reifenschulter anzeigen. Sobald zwei dieser Vertiefungen an verschiedenen Stellen des
Reifens abgenutzt sind, darf der Reifen nicht mehr verwendet werden.
Reifen dürfen vor dem Einsatz auf der Strecke mittels Reifenwärmer auf
Betriebstemperatur gebracht werden.
2.14 Reifenfreigang
Der seitliche Mindestabstand des Reifens zu starren Fahrwerksteilen muss mindestens
4 mm (Gespanne 8 mm) betragen. Der entsprechende Mindestabstand am Umfang
muss mindestens 15 mm betragen.
2.15 Kühlflüssigkeit
Als flüssiges Kühlmittel ist nur Wasser zulässig.
2.16 Ölleitungen
Ölleitungen müssen korrekt verlegt und befestigt sein, alle Verschraubungen im
Bereich des Ölkreislaufs müssen gesichert sein. Längere Druckleitungen müssen aus
flexiblem Material bestehen oder besonders sorgfältig gegen Vibrationsschäden
abgestützt sein.
2.17 Ölablasschrauben
Alle Ölablasschrauben müssen mit Draht gesichert sein.
2.18 Kraftstoff- und Öltankverschlüsse
Kraftstoff- und Öltankverschlüsse müssen so ausgeführt sein, dass auch im Falle eines
Sturzes ein selbsttätiges Öffnen vermieden wird. Nötigenfalls ist eine Drahtsicherung
erforderlich.
2.19 Ölauffangvorrichtungen
Sofern ein Ölentlüftungsschlauch vorhanden ist, muss dessen Ende in einem einfach
kontrollierbaren Ölauffangbehälter enden. Dessen Volumen sollte bei
Motorentlüftungen 500 ccm, bei Getriebeentlüftungen 250 ccm betragen. Bei Motoren
mit frei umlaufenden Kettentrieben, bei Verlustschmierung sowie bei als
Kettenschmierung ausgebildeten Ölentlüftungen muss an der Unterseite eine
Ölsammelvorrichtung angebracht sein. Diese Sammelvorrichtung sollte so ausgebildet
sein, dass ein Abtropfen vermieden wird.
2.20 Gefährliche Motorräder
Wenn Ausführung oder Zustand des Motorrades über die Punkte 2.1 bis 2.19 hinaus
ein technisches Versagen oder eine Gefährdung vermuten lässt, erfolgt keine
Zulassung zur Veranstaltung. Wenn ein Technischer Kommissar im Verlauf des
Trainings oder eines Wertungslaufs zu der Überzeugung kommt, dass ein Motorrad
defekt ist und dadurch eine Gefahr darstellen könnte, muss er den Fahrtleiter sofort
darüber schriftlich informieren.
3.Allgemeine Technische Bestimmungen
3.1 Geräuschlimit
Statische Messung (Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug):
Bis Bj. 1965: 110 dB(A), gem. VFV-Prüfliste, bezogen auf Fahrzeug-Typen.
Ab Bj. 1965: 105 dB(A)
Die Messung erfolgt gemäß den Vorschriften zur Geräuschkontrolle bei
Gleichmäßigkeitsprüfungen (s. auch Techn. Bestimmungen des DMSB für
Strassenrennen, Art. 01.79 und 01.80; s. Prüfliste im Anhang).
Dynamische Messung (Messung erfolgt auf der Strecke):
Zusätzlich werden Feldmessungen an Messpunkten vorgenommen, die vom
Streckenbetreiber vorgegeben sind und durch fest installierte Messgeräte aufgezeichnet
werden. An diesen Messpunkten dürfen die Messwerte 98 dB(A) nicht überschreiten.
3.2 Hubraum
Der Hubraum darf vom historisch korrekten, im Fahrzeugpass angegebenen Wert bis zu
maximal 10 Prozent nur dann abweichen, wenn aufgrund von Verschleiß oder
fehlender Originalteile die Bohrung vergrößert werden musste. Jede andere
Hubraumerhöhung oder eine wissentlich falsche Hubraumangabe führt zum Ausschluss
von der Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich stichprobenartige
Hubraummessungen vor.
3.3 Kraftstoffe
Es sind nur Kraftstoffe gemäß den Kraftstoffbestimmungen der FIM für Straßenrennen
zugelassen (unverbleiter Tankstellenkraftstoff). Sind Motorräder nachweislich und
gemäß ihrem historischen Einsatz nur mit anderen Kraftstoffen zu betreiben, dann ist
dies in der Nennung gesondert anzuführen. Der Veranstalter entscheidet dann über
einen möglichen Start. Eine Kraftstoffkontrolle gemäß den Bestimmungen des DMSB
bleibt vorbehalten.
3.4 Unerlaubte Werkstoffe
Eine nachträgliche, vom Original abweichende Verwendung von Kohlefaser allgemein
ist verboten. Ausgenommen davon sind zusätzlich erforderliche Bauteile zur Erfüllung
der Geräusch- und Sicherheitsvorschriften. Radachsen aus Aluminium oder Titan sind
generell verboten.
3.5 Aufladung
Motorräder mit Aufladung sind nur dann zugelassen, wenn die Ausführung zweifelsfrei
historisch belegt ist und das gesamte Fahrzeugin seinem Erscheinungsbild der Epoche
entspricht.
3.6 Lenkerbreite
Die Mindestlenkerbreite für die Klasse bis 50 ccm beträgt 400 mm, für alle anderen
Klassen 500 mm.
3.7 Radabdeckungen
Die Radabdeckung muss die Lauffläche des Reifens im geforderten Bereich abdecken.
Die Abdeckung kann durch Radabdeckungen, durch Teile der Verkleidung oder durch
Teile des Aufbaus erfolgen. Der Vorderreifen muss mindestens von der oberen
Radmitte aus nach hinten abgedeckt sein und zwar mindestens bis zu einem
Winkelbereich, gemessen von der Radachse, 45 Grad nach hinten oben. Der
Hinterreifen muss mindestens in einem Winkelbereich von 120 Grad abgedeckt sein.
3.8 Verkleidungen
Verkleidungen sind nur an solchen Motorrädern zulässig, die in ihrer Epoche damit
ausgerüstet waren. Motorräder der Clubsportklassen dürfen mit einer Verkleidung
ausgerüstet werden. Das Erscheinungsbild der Verkleidung muss der Epoche
entsprechen. Fahrzeuge für Geschwindigkeitsrekorde mit Extremverkleidungen sind
für Wertungsläufe nicht zugelassen.
3.9 Hauptabmessungen des Motors
Die Abmessungen für Bohrung und Hub müssen – abgesehen von Pkt. 3.2 – der
Historie entsprechen.
3.10 Motor- und Getriebegehäuse
Motor- und Getriebegehäuse müssen im Wesentlichen original erhalten bleiben. Im
Falle von Reparatur oder Ersatz müssen Dimensionierung und äußere Struktur dem
Original entsprechen.
3.11 Wechselgetriebe
Die Zahl der historisch nachgewiesenen Getriebestufen darf nicht erhöht werden.
Ausgenommen hiervon sind die Clubsportklassen, dort darf die Zahl der
Getriebestufen bis auf sechs erhöht werden.
3.12 Steuerung des Gaswechsels
Die historisch belegbare Art der Gaswechselsteuerung darf nicht verändert werden.
Dies bezieht sich in den Clubsportklassen auf den Basismotor. Von dieser
Einschränkung ist sowohl die Art der Steuerung (bei 4-Takt: OHC, OHV, SV, Kette,
Stosstangen, Königswelle etc., bei 2-Takt: Kolben, Drehschieber, Membran etc.) als
auch der Ventilwinkel und die Zahl der Ventile betroffen. Auslassteuerelemente an 2-
Takt Motoren sind nur erlaubt, wenn sie historisch nachgewiesen sind.
3.13 Vergaser
Es dürfen Flachschiebervergaser nur dann verwendet werden, wenn sie zeitgemäß der
Maschine zugeordnet werden können.
3.14 Airboxtechnik
Der Einsatz von Airboxtechnik in jeglicher Form ist untersagt, ausgenommen
Fahrzeuge der Bauperiode Youngtime GP.
3.15 Kennfeldzündungen
Die Verwendung von Kennfeldzündungen ist untersagt, d.h. bei elektronisch
gesteuerten Zündanlagen darf die Zündzeitpunktverstellung nur über die Drehzahl
geregelt werden.
3.16 Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für Gespanne
Die Maximalmaße betragen: Breite 1700 mm, Länge 2400 mm.
Die Mindestbodenfreiheit beträgt beladen 65 mm.
Der Antrieb darf nur über das Hinterrad auf die Strasse übertragen werden.
Der Lenker muss an der Gabel fest angebracht sein und über dem Niveau des
niedrigsten Punktes der Fahrersitzfläche liegen.
Kraftstofftanks die im Beiwagen integriert sind müssen gesondert vor
Bodenberührung geschützt sein. Der Deckel des Kraftstofftanks muss so ausgeführt
sein, dass er nicht aus der Verkleidung herausragt und im Falle eines Unfalls nicht
abgerissen werden kann.
Der Seitenwagen muss starr und an mindestens drei Punkten mit dem Motorrad
verbunden sein oder er muss integrierter Bestandteil des Fahrwerks sein.
Ist eine Batterie vorhanden, muss sie so platziert sein, dass weder Fahrer noch
Beifahrer mit ihr oder ihrem Inhalt in Berührung kommen können.
Der senkrechte Federweg von Vorder- und Hinterachse muss beim Einfedern
mindestens 20 mm betragen. Die Verwendung von aktiven Federungen ist verboten.
Hinterrad und Seitenwagenrad müssen auf der Innenseite bis zum Niveau der
Seitenwagenplattform vollständig abgedeckt sein.
3.17 Startnummernschilder
Startnummernschilder müssen an der Frontseite sowie an der linken und rechten Seite
angebracht sein. Die Startnummernschilder sind ellipsenförmig mit einer Höhe von
230 mm und einer Breite von 280 mm. Die Ziffernhöhe sollte mindestens 140 mm, die
Strichstärke 25 mm und die maximale Zeichenbreite 80 mm betragen. Die
Buchstabengröße muss mindestens die halben Werte der Ziffern haben
(70/12,5/40mm). Der Abstand zwischen den Zeichen muss mindestens 15 mm
betragen. Die Kanten von Metallnummernschildern sind mit einem Mindestradius von
3 mm abzurunden bzw. einzubördeln. Bei Motorrädern mit Verkleidung ist die
Startnummerngrundfläche gegebenenfalls ein Teil der Verkleidung.
Bei den Farben muss es sich um matte Farben gem. der RAL-Farbskala handeln, d.h.
Schwarz wie 9005, Blau wie 5010, Gelb wie 1003, Rot wie 3020, Grün wie 6002,
Weiß wie 9010.
4. Zusätzliche klassenbezogene Bestimmungen
4.1 Klasse Antik bis 1919
4.1.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Antik bis 1919 sind folgende:
-
Motorräder mit Ersteinsatzjahr bis 1919 -
Motorräder mit Ersteinsatzjahr bis 1928, die mit Riemenendantrieb gebaut wurden. -
Motorräder mit Ersteinsatzjahr vor 1925, die ohne Kupplung und Getriebe gabaut wurden. -
Motorräder mit Ersteinsatzjahr vor 1925, die mit Kupplung und höchstens zwei Gangstufen gebaut wurden.4.1.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
-
Die Motorräder dürfen in keinem sichtbaren Detail von der zeitgenössischen Technik abweichen -
Zeitgemäße Simplexbremsen dürfen nachgerüstet werden -
Elektronische Bauteile sind nicht erlaubt -
Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt4.2 Klasse Vintage 1920 bis 1930
4.2.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Vintage 1920 bis 1930 sind folgende:
-
Motorräder mit Ersteinsatzjahr 1920 bis 1930, ausgenommen Motorräder der Antik-Klasse
4.2.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
-
Nur zeitgemäße außenliegende separate Schaltautomaten sind erlaubt -
Umrüsten auf Zahnriemenprimärtrieb ist nicht erlaubt -
Umrüsten auf Duplexbremsen ist nicht erlaubt -
Elektronische Bauteile sind nicht erlaubt -
Zentralschwimmervergaser aus der Zeit nach 1930 sind nicht erlaubt -
Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt -
Umrüsten auf Alufelgen ist nicht erlaubt -
Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 19 Zoll -
Die maximale Reifenbreite beträgt 108 mm (= 4 Zoll) -
Hydraulische Dämpferelemente für die Radfederung sind nicht erlaubt4.3 Klasse Post Vintage 1931 bis 1949
4.3.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Post Vintage 1931 bis 1949 sind folgende:
- Motorräder mit Ersteinsatzjahr 1931 bis 1949
4.3.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüberhinaus gilt:
- Umrüsten auf Zahnriemenprimärtrieb ist nicht erlaubt
- Umrüsten auf Duplexbremse ist nur bei Telegabeln erlaubt
- Elektronische Bauteile sind nicht erlaubt
- Zentralschwimmervergaser aus der Zeit nach 1949 sind nicht erlaubt
- Umrüsten auf Federelemente sowie Bremsen aus der Zeit nach 1949 ist nicht erlaubt
- Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt
- Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 19 Zoll (Gespanne 18 Zoll)
- Die maximale Felgenbreite beträgt 1.85 Zoll ( = WM3)
- Die maximale Reifenbreite beträgt 108mm ( = 4 Zoll)
- Hydraulische Dämpferelemente sind nur erlaubt, wenn sie historisch nachgewiesen
sind.
4.4 Klasse Gespanne bis 1949 + Gespanne Sitzer ab 18 Zoll bis 1967
4.4.1 Definition der Motorräder
In der Klasse Gespanne bis 1949 + Gespanne Sitzer ab 18 Zoll bis 1967 sind die
Gespanne der Klassen Vintage, Post Vintage und die Gespanne der Klasse Classic,
Sitzer ab18 Zoll zusammengefasst. Es sind nur Gespanne der Gruppe B1 erlaubt.
4.4.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinausgilt:
- Die Gespanne müssen gemäß ihrer Baujahreszuordnung den Punkten 4.2.2, 4.3.2
oder 4.5.2 uneingeschränkt entsprechen.
4.5 Klasse Classic 1950 – 1967
4.5.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Classic 1950 – 1967 sind folgende:
- Historische Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen mit
Ersteinsatzjahr 1950 – 1967, auf damaligem technischen Stand, sowie deren exakte
Repliken.
- Historische Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen mit
Viertaktrennmotoren bis 500ccm und Ersteinsatzjahr 1968 – 1972, auf damaligem
technischen Stand, sowie deren exakte Repliken.
- Historisch zweifelsfrei nachgewiesenen Eigenbaurennmaschinen bis 500ccm und
Ersteinsatzjahr 1950 - 1967 auf damaligem technischen Stand.
- Zum Rennmotorrad umgebaute Serienmotorräder mit nicht mehr als 500ccm und
bis Baujahr 1964, auf damaligem technischem Stand.
- Gespanne die diesem technischen Reglement entsprechen, auch wenn sie nach
1967 aufgebaut wurden.
4.5.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
- Ändern der historischen Rahmenbauart ist nicht erlaubt
- Umrüsten auf Aluminiumschwingen ist nicht erlaubt
- Umrüsten auf Hebelsysteme bei der Federung ist nicht erlaubt
- Federbeine mit separatem Ausgleichsbehälter sind nicht erlaubt
- Telegabelstandrohre über 35 mm Durchmesser sind nicht erlaubt (außer
Rickman/Betor)
- Scheibenbremsanlagen sind nicht erlaubt
- Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt
- Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 18 Zoll
- Die maximale Felgenbreite beträgt 2.15 Zoll (= WM3)
- Die max. Reifenbreite beträgt
bis 175 ccm = 100 mm
bis 250 ccm = 110 mm
über 250 ccm = 120 mm
Weiterhin gilt für Gespanne:
- Der maximale Radstand beträgt 1500 mm
- Nur Rohrrahmen sind erlaubt
- Zweitakter sind nicht erlaubt
- Der maximale Hubraum beträgt 600 ccm (bei englischen Twins 650 ccm)
- Motor und Antrieb müssen aus der Zeit vor 1968 stammen (keine BMW/5 etc)
und dürfen nur zeitgemäß modifiziert werden
- Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 16 Zoll
- Die maximale Reifenbreite beträgt 110 mm
- Die Verkleidung darf nicht als aerodynamische Einheit Motorrad und Boot
umschließen
- Bei Kneelern beträgt die maximale Höhe 800 mm
4.6 Klasse Post Classic GP 1968 – 1983
4.6.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Post Classic GP 1968 bis 1983 sind folgende:
- Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen bis maximal 500ccm mit
Ersteinsatzjahr 1968 – 1983, auf damaligem technischen Stand, sowie deren exakte
Repliken, ausgenommen Motorräder der Classic-Klasse.
- Historisch zweifelsfrei nachgewiesene Zweitakt-Eigenbaurennmaschinen bis
maximal 500ccm, mit Ersteinsatzjahr 1968 – 1983, auf damaligem technischen
Stand.
- Zweitakt-Werksrennmaschinen oder Zweitakt-Produktionsrennmaschinen der
Formel 750 auf damaligem technischen Stand, sowie deren exakte Repliken.
- Historische Gespanne Kneeler bis 500ccm mit Zweitaktmotor und Ersteinsatzjahr
1968 – 1983, auf damaligem technischen Stand, sowie solche die diesem
technischen Stand entsprechen, auch wenn sie nach 1983 gebaut worden sind.
Darüber hinaus auch im (jeweils zu prüfenden Einzelfall) Gespanne bis 500ccm mit
Viertakt-Rennmotoren, welche technisch dieser Baujahresperiode zuzuordnen sind.
Ausgenommen sind Motorräder der Classic-Klasse.
4.6.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüberhinaus gilt:
- Telegabelstandrohre (außer Rickman/Betor) bis 41mm Durchmesser sind erlaubt
. - Nur Einkolbenbremszangen sind erlaubt, Doppelkolbenzangen nur bei
historischem Nachweis.
- Der Mindestfelgendurchmesser bei Solomotorrädern beträgt 18 Zoll, 16 Zoll nur
mit historischem Nachweis.
- Die maximale Reifenbreite bei Solomotorrädern beträgt 165mm.
Darüberhinaus gilt für Gespanne:
- Der maximale Radstand beträgt 1600mm.
- Die maximale Höhe beträgt 800mm
- Heckmotoren sind nicht erlaubt.
- Profillose Rennreifen (Slicks) sind erlaubt.
4.7 Youngtime GP 1984 – 1989
4.7.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Youngtime GP 1984 – 1989 sind folgende Solomotorräder:
- Zweitakt-Werksrennmaschinen und Zweitakt-Produktionsrennmaschinen der
Hubraumklassen 80ccm bis 500ccm und Ersteinsatzjahr 1984 – 1989, auf
damaligem technischen Stand, sowie deren exakte Repliken.
- Historisch zweifelsfrei nachgewiesene Zweitakt-Eigenbaurennmaschinen der
Hubraumklassen 80ccm bis 500ccm mit Ersteinsatzjahr 1984 – 1989 und auf
damaligem technischen Stand
4.7.2 Technische Eingrenzungen
:
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüberhinaus gilt:
- Der Einsatz von profillosen Reifen (Slicks) ist nur bei 17 Zoll Rädern erlaubt und
nur dann, wenn für das Motorrad ein zweiter Satz austauschbarer Räder bereitsteht,
welcher mit Regenreifen bestückt ist und der bei der Technischen Abnahme
montiert sein muss
4.8 50ccm bis zum historischen Ende der Klasse
4.8.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse 50ccm bis zum historischen Ende der Klasse sind folgende:
- Historische Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen mit
Ersteinsatzjahr bis 1983, auf damaligem technischen Stand, sowie deren exakte
Repliken.
- Historische Eigenbaurennmaschinen mit Ersteinsatzjahr bis1983, auf damaligem
technischen Stand, sowie solche die diesem technischen Stand entsprechen, auch
wenn sie nach 1983 gebaut worden sind.
4.8.2 Technische Eingrenzungen:
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
- Die Motorräder müssen vom Aufbau und Erscheinungsbild her klar einer
Einsatzepoche im Straßenrennsport zugeordnet werden können
- Es werden keine Bastelmotorräder zugelassen, deren Motorbasis nach 1989
entstanden ist.
- Es werden keine Serienumbauten zugelassen, welche in dieser Form in historischer
Zeit nie am Start gewesen sind
4.9 Clubsport bis 1978
4.9.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Clubsport bis 1978 sind folgende Solomotorräder:
- Historisch nachgewiesene Rennmaschinen mit Hubraum über 500ccm mit
Ersteinsatzjahr 1950 – 1978 und auf damaligem technischen Stand, ausgenommen
Motorräder der Klassen Classic und Post Classic GP.
- Umgebaute Motorräder auf Großserienbasis bis 1978 mit Technik bis 1978,
ausgenommen Motorräder der Klasse Classic .
- Neu erstellte Eigenbaumotorräder mit Technik und Großserienmotorbasis bis 1978
4.9.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
- Nur Stahlrohrrahmen
- Aluschwingen nur mit historischem Nachweis
- Hebelsysteme bei der Federung nur mit historischem Nachweis
- Zentralfederbeine nur mit historischem Nachweis
- Federbeine mit separatem Ausgleichsbehälter nur aus der Zeit vor 1978
- Nur Einkolbenbremszangen
- Telegabelholme nur bis 38mm Durchmesser (außer Rickman/Betor)
- Motorbauteile von GP Motoren sind nicht erlaubt
- Die Kühlungsart des Basismotors muss erhalten bleiben
- Elektronräder nur bei historischem Nachweis
- Mindestfelgendurchmesser 18 Zoll
- Maximale Reifenbreite 165mm
- Die Motorräder müssen kompromisslos für Straßenrennbetrieb umgebaut sein
4.10 Clubsport 1979 – 1983
4.10.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Clubsport 1979 – 1983 sind folgende Solomotorräder:
- Historisch nachgewiesene Werksrennmaschinen, Produktionsrennmaschinen und
Eigenbaurennmaschinen mit Ersteinsatzjahr 1979 – 1983 und auf damaligem
technischen Stand, ausgenommen Motorräder der Klasse Post Classic GP.
- Umgebaute Motorräder auf Großserienbasis bis 1983 mit Technik bis 1983,
ausgenommen Motorräder der Klasse Clubsport bis 1978.
- Neu erstellte Eigenbaumotorräder mit Technik und Großserienmotorbasis bis 1983,
ausgenommen Motorräder der Klasse Clubsport bis 1978.
4.10.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
- Keine Motorbauteile von GP-Motoren
- Die Kühlungsart des Basismotors muss erhalten bleiben
- Mindestfelgengröße 18 Zoll
- Maximale Reifenbreite 165mm
- Bremsscheibendurchmesser maximal 300mm
- Nur zeitgemäße Ein- und Zweikolbenbremssättel
- Die Motorräder müssen kompromisslos für Straßenrennbetrieb umgebaut sein
4.11 Gespanne Kneeler 750/2-Takt + 100/4-Takt bis 1978
4.11.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Gespanne Kneeler 750/2-Takt + 1000/4-Takt bis 1978 sind
folgende:
- Historisch nachgewiesene Gespanne Kneeler mit 2-Taktmotoren bis 750ccm oder
4-Taktmotoren bis 1000ccm mit Ersteinsatzjahr bis 1978, ausgenommen Gespanne
der Klassen Classic und Post Classic GP.
- Gespanne Kneeler mit 2-Taktmotoren bis 750ccm oder 4-Taktmotoren bis
1000ccm, historisch nicht nachgewiesen, aber mit Technik bis 1978 aufgebaut,
ausgenommen Gespanne der Klassen Classic und Post Classic GP.
4.11.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt: - Der maximale Radstand beträgt 1600mm
- Die maximale Höhe beträgt 800mm
- Heckmotoren sind nicht erlaubt
- Nur Einkolbenbremszangen
- Profillose Reifen (Slicks) sind erlaubt
- Die Motorräder müssen vom Aufbau und vom Erscheinungsbild her der Epoche
entsprechen.
4.12 Clubsport Gespanne Sitzer 15 Zoll bis 1978
4.12.1 Definition der Motorräder
Motorräder der Klasse Clubsport Gespanne Sitzer 15 Zoll bis 1978 sind folgende
- Reglementgemäß neu aufgebaute Gespanne mit Technik bis 1978
4.12.2 Technische Eingrenzungen
Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt:
- Rahmen und Motor nur von Großserienstraßenmotorrad bis 1978
- Maximaler Hubraum 1000ccm
- Nur straßenzugelassene 15 Zoll Reifen am Motorrad, maximale Breite 155mm
- Nur Plattform-Rennseitenwagen, angeschraubt
- Tank nur auf Motorrad, nur Fallbenzin